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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Conzelmann Sztur Invent GmbH, Emil-Nolde-Str. 32, 72458 Albstadt
Stand: 4. Oktober 2024

I. Grundlegende Bestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verkaufs-, Liefer- und Leistungsangebote ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ein stillschweigendes Anerkenntnis findet in keinem Fall statt.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die zur Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten.

(3) Diese Verkaufsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmen und gelten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB).

(4) Unsere Bedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Kunden.

II. Angebote und Angebotsunterlagen

(1) Erteilen wir ein Angebot, so ist dieses für den Zeitraum von zwei Wochen gültig, sofern keine andere Annahmefrist vereinbart wurde.

(2) Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und weitere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung, insbesondere wenn sie als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk und umfassen die Verpackung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird separat in der Rechnung ausgewiesen.

(3) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(4) Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

(5) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

IV. Lieferzeit und Verzug

(1) Die Lieferfrist beginnt, sobald alle technischen Fragen geklärt sind und alle Verpflichtungen des Kunden zur Mitwirkung erfüllt sind.

(2) Sollten wir mit einer Lieferung in Verzug geraten, steht dem Kunden pro Woche eine pauschalierte Entschädigung von 3 % des Lieferwertes zu, jedoch maximal 10 %. Die Haftung für weitergehende Verzögerungsschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Frist fruchtlos abläuft. Die Haftung für Schadensersatz statt der Leistung ist dabei auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(4) Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist oder der Kunde einen Schadensersatz anstelle der Leistung geltend machen kann.

(5) Die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden ist Voraussetzung für die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen.

(6) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt andere Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.

V. Gefahrenübergang und Versand

(1) Die Gefahr geht, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, mit Abholung der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person auf ihn über.

(2) Auf Wunsch des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden, die Kosten hierfür trägt der Kunde.

VI. Mängelhaftung und Gewährleistung

(1) Offensichtliche Mängel der Ware sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt, schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls umgehend nach Entdeckung anzuzeigen.

(2) Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Mängelrügen steht uns das Recht zur Nacherfüllung zu, indem wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

(3) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur im angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis, jedoch nicht über 150 % des Warenwertes hinaus.

VII. Haftungsbeschränkung und Verjährung

(1) Unsere Haftung für Pflichtverletzungen ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt, soweit keine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei zwingender Haftung.

(3) Ansprüche gegen uns verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, außer es handelt sich um vorsätzliche Pflichtverletzungen oder Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor. Im Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzufordern.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen, tritt jedoch bereits jetzt die daraus resultierenden Forderungen in Höhe des Kaufpreises an uns ab.

(3) Die Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache erfolgt stets für uns, und wir erwerben Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den übrigen vermischten Gegenständen.

IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand Albstadt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, soweit nicht anders vereinbart.

Stand: 4. Oktober 2024